TÜRKISCHER ELTERNVEREIN STUTENSEE E.V.
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS; GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen: Türkischer Elternverein Stutensee, kurz
TEV-Stutensee und erhält nach der Eintragung den Zusatz e.V..
(2) Er hat seinen Sitz in Linkenheimer Str. 27, D - 76297 Stutensee.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister Amtsgericht Karlsruhe mit Nr. VR 2988 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 SINN UND ZWECK DES VEREINS
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Schwierigkeiten der türkischen bzw. türkischstämmigen Kinder in deutschen Schulen zu mindern, der Schulleitung, den Eltern und den Kindern bei der Bewältigung und der Lösung der vorliegenden Probleme zu helfen und mit ihnen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Förderung der Integration zwischen der Türkischen bzw. türkischstämmigen, Deutschen und den ausländischen Schülern.
(3) Der Verein führt verschiedene Veranstaltungen, unter Anderem auch an türkischen Nationalfeiertagen durch, die das Ziel haben, die Türkei und die Türkische Kultur bekannt zumachen.
(4) Er veranstaltet Seminare und Konferenzen in Zusammenarbeit mit deutschen Zuständigen für das Erziehungswesen zu den Themen: Bildungsstand unserer Schüler, berufliche Ausbildung und Fortbildung.
(5) Er unterstützt und führt Veranstaltungen mit dem Ziel, die das Näherkommen zwischen Kindern und Familien gewährleisten.
(6) Die Verein versucht soziale und kulturelle Schwierigkeiten der Eltern zu mindern, sie aufzuklären und ihnen Mittel und Wege aufzuzeigen.
(7) Die Eltern über die Bedeutung, die pädagogischen Ziele und Aktivitäten der Schule zu informieren und sie aufzuklären.
(8) Der Verein trägt zur Erziehung der Kinder in allen Bereichen des Lebens bei und unterstützt dabei die Eltern.
(9) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Informationsveranstaltungen, Gespräche, Hausaufgabenhilfe, Einrichtungen von z.B. Lese-, Folklore-, Musik- und Sprachkursen.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS
(1) Der Verein leistet durch seine Engagements einen Beitrag zur Völkerverständigung bei. Hierbei ist die Sprache, Religion, Rasse und Geschlecht kein Selektionskriterium.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Schüler.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
(5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(6) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (2) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft können alle Eltern oder Erziehungsberechtigten von Schülern anstreben. Des weiteren können auch Personen, die sich mit den Inhalten und Zielsetzungen des Vereines identifizieren können, dem Verein beitreten, wenn dadurch dem Verein Vorteile im Sinne der Vereinsziele beigeräumt werden können.
(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung durch den Vorstand. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
3.1 Austritt
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins; er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer mindestens 4-wöchigen Frist zulässig.
3.2 Tod
3.3 Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt. Voraussetzungen hierfür ist ein schriftlich begründeter Antrag an den Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
Der ordentliche Rechtsweg wird dadurch nicht eingeschlossen
(4) Ein Ausschluss kann im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Ansehen, Satzung und die Ziele des Vereins (vereinsschädigende Aktionen) durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes erfolgen.
(5) Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag ist jeweils bis zum Ende des 2.Quartales (30.Juni) des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.
(6) Der Austritt ist dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(7) Ein Mitglied, das zwei Jahre mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, kann vom Vorstand durch Beschluss ausgeschlossen werden.
§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Alle Mitglieder sind wahl- und kandidaturberechtigt.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Der Mietgliedsbeitrag wird durch die Vollversammlung festgelegt. Bei sozialer Bedürftigkeit des Mitgliedes kann mit Beschluss des Vorstandes auf die Beitragserhebung verzichtet werden.
(4) Die mit einem Amt vertrauten Mitglieder haben nur Entgeltanspruch für tatsächlich entstandene, notwendige Auslagen.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied. Alle Leistungen und Zuwendungen bleiben Eigentum des Vereins und sind auf Verlangen, spätestens mit der Beendigung der Mitgliedschaft zu erstatten. Alle Mittel und Zuwendungen sind von Mitgliedern nur im Sinne der Förderung satzungsgemäßer Aufgaben zu nutzen.
(6) Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen besteht eine Ersatzpflicht an den Verein in der Höhe des zugefügten Schadens.
§ 7 ORGANE
Organe sind der Vorstand, Aufsichtsrat und die Mitgliederversammlung.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliedsversammlung besteht aus allen Mitgliedern und ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt einmal im Jahr ordentlich zusammen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder abgehalten werden.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert kann ein anderes Mitglied des Vorstandes die Sitzung leiten.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Bericht und über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Kassenbericht und ist zuständig für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, für Satzungsänderungen, für die Festsetzung der Beitragshöhe und für die Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit durch die anwesenden bzw. bevollmächtigt vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wenn bei der ersten Versammlung die absolute Mehrheit nicht erreicht wird, wird die Mitgliedsversammlung um eine Woche verschoben und findet dann in jedem Falle mit den anwesenden Mitgliedern statt.
(6) Satzungsänderungen sind mit Zustimmung von 2/3 aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder möglich.
(7) Eine außerordentliche Vollversammlung ist in dringenden Fällen auf Wunsch des Vorstandes einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins liegt oder wenn 20% aller Mitglieder dies mit einem begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall hat der Vorstand hierzu innerhalb von 2 Wochen einzuladen.
(8) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung durch den Vorstand, den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
(9) Die Bekanntgabe dazu erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Stutensee.
(10) Die Mitgliedsversammlung wählt einen Vorstand aus Ihrer Mitte für eine Tätigkeitsdauer von 24 Monaten. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand die Entlastung. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Vollversammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(11) Die Mitgliederversammlung beschließt über die langfristigen Aufgaben und Ziele des Vereins sowie über hierzu notwendige finanzielle Maßnahmen wie z.B. die Beteiligung an Gesellschaften, die Aufnahme von Darlehen oder ähnliches.
§ 9 VORSTAND
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand besteht aus sieben Stammmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sowie aus den diensthabenden türkischen Lehrern.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(5) Der Vorstand trifft sich noch in der Wahlwoche zusammen und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer.
(6) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen. Jeder ist nach § 26 BGB allein vertretungsberechtigt.
(7) Bei Bedarf setzt sich der Vorstand in bestimmten Zeiträumen zusammen. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(8) Beschlüsse werden in ein Beschlussbuch eingetragen. Für Ausgaben, die einen Betrag von 500,00 EUR überschreiten ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
(9) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
(10) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Stimmenmehrheit der Anwesenden vorliegt.
(12) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 10 AUFSICHTSRAT
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird in der gleichen Mitgliederversammlung gewählt, bei dem auch der Vorstand gewählt wird.
(2) Er hat die Aufgabe, die Aktivitäten des Vorstandes zu überwachen und insbesondere die geschäftlichen Tätigkeiten des Kassenwartes zu überprüfen. Er überprüft, berät und unterstützt den Vorstand. Er berichtet der Mitgliederversammlung über das vergangene Geschäftsjahr und trägt seine Prüfungsergebnisse vor.
§ 11 VERMÖGEN UND EINKOMMENSVERHÄLTNISSE
(1) Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus Beiträgen, Spenden und Einnahmen aus dem beweglichen Eigentum. Einnahmen und alle Mittel des Vereins werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Vereinszwecken verwendet. Erträge von Veranstaltungen und Aufführungen sind ebenso zu behandeln.
(2) Alle Ausgaben und Einnahmen (Spenden, etc.), werden mit Quittungen belegt. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 AUFLÖSUNG
Der Verein kann nur durch 2/3-Mehrheit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei der Auflösung ist ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen dem Verein
„Föderation der Vereine Türkischer Elternbeiräte in Baden e.V., Kaiserallee 12 d, 76135 Karlsruhe“
zu übergeben. Falls dieser genannte Verein zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr existent sein sollte, soll das Vereinsvermögen an einen als gemeinnützig anerkannten Verein mit gleichenden Zielsetzungen übergeben werden. In beiden Fällen wird die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde eingeholt.
§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNG
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 02.02.2003 beschlossen und mit Beschluss der Mitgliederversammlung im Januar 2006 inhaltlich angepasst. Die Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Der Verein bezüglich seiner Satzung unterliegt den einschlägigen deutschen Gesetzen.